Störungen und Unfälle 2019

Begonnen von 85A, 01. Februar 2019, 10:59:08

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85A

09.13 Wegen eines Verkehrsunfalls im Bereich Petersplatz sind die Linien 1A , 2A in Fahrtrichtung Stephansplatz U bzw. Schwedenplatz U an der Weiterfahrt gehindert. Bus kracht gegen stehenden Betonmischer.

85A

In Wien-Leopoldstadt fuhr ein Buslenker offenbar die Haltestelle zu nah an und zerstörte das Häuschen.

https://www.heute.at/s/wiener-bus-rammt-haltestelle-beim-augarten-44385079 (mit Bildern)

4498

Heute 4.10.2019 früh gegen 7:40 - schadhafter Bus der Linie 28A oder 29A in der Haltestelle FR Floridsdorf S.

Leopoldauerstraße stadteinwärts komplett blockiert.

Ich war im Folgebus, der fuhr dann nach langer Wartezeit auf dem Gegenfahrstreifen am schadhaften Bus vorbei und hielt die "Haltestelle" dann nach der Hawlicekgasse ein.

Ich frage mich, wer baut Haltestellen so blöd, dass ein schadhafter Bus gleich die ganze Straße lahmlegt. Aber selbst bei einem normalen Haltestellenaaufenthalt melde ich ernste Zweifel an, ob so eine Haltestellenbauart mit §96 Abs 5 StVO überhaupt legal ist:

§95 (5): Wird durch eine Haltestelle des Kraftfahrlinienverkehrs die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, so hat die Behörde die Verlegung der Haltestelle zu verfügen. Das Recht der Konzessionsbehörde zur bedarfsmäßigen Festsetzung der Haltestellen von Kraftfahrlinien nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Haltestellen von Straßenbahnen.

schaffnerlos

Jo, der Bus ist halt in der Haltestelle schadhaft geworden. Hätte auch auf der Strecke sein können. Müssen jetzt deshalb alle Straßen in Wien vierspurig ausgebaut werden? Und die Haltestellen sind aus Sicherheitsgründen so situiert, damit die Straße überquerende Fahrgäste nicht gefährdet sind. Somit entspricht diese dem zitiertem StVO-Paragraphen.

Pez

Zitat von: schaffnerlos am 04. Oktober 2019, 13:31:01
Jo, der Bus ist halt in der Haltestelle schadhaft geworden. Hätte auch auf der Strecke sein können. Müssen jetzt deshalb alle Straßen in Wien vierspurig ausgebaut werden? Und die Haltestellen sind aus Sicherheitsgründen so situiert, damit die Straße überquerende Fahrgäste nicht gefährdet sind. Somit entspricht diese dem zitiertem StVO-Paragraphen.
So ist es!  ;)

4498

Zitat von: schaffnerlos am 04. Oktober 2019, 13:31:01
Jo, der Bus ist halt in der Haltestelle schadhaft geworden. Hätte auch auf der Strecke sein können. Müssen jetzt deshalb alle Straßen in Wien vierspurig ausgebaut werden? Und die Haltestellen sind aus Sicherheitsgründen so situiert, damit die Straße überquerende Fahrgäste nicht gefährdet sind. Somit entspricht diese dem zitiertem StVO-Paragraphen.

Wer redet von vierspurigen Straßen? Hier wurde absichtlich in einer zweispurigen Straße eine für sonstige Verwendung unbrauchbare Insel gebaut, die ein Vorbeifahren verunmöglicht, auch für den nachfolgenden Linienbus.

Wodurch sind Fahrgäste gefährdet, die rechts aus dem Bus aussteigen, wenn links andere Fahrzeuge vorbeifahren?

Was den Zebrastreifen anbelangt, der hierbei durch den Bus "abgedeckt" wird, falls aussteigende Fahrgäste gleich vor dem Bus rüber wollen: Dafür gibt es eigene Vorschriften, und Zebrastreifen haben grundsätzlich laut Gesetz ampelgeregelt zu sein, wovon nur in Ausnahmefällen (!) abgegangen werden kann. Oder eh schon abgeschwächt formuliert: Wenns zu gefährlich ist, dann eben die vom Gesetz standardmäßig verlangte Ampel. Und wer schützt überquerende Fußgänger, wenn grad für 10 Minuten kein Bus die Straße blockiert?

Haltestellen haben eben nicht die Aufgabe, ein sicheres Fahrbahnüberqueren zu ermöglichen. Oder nennt mir bitte den Paragrafen, der das verlangt.

Zitat von: Pez am 05. Oktober 2019, 14:14:57
So ist es!  ;)
Ein wertvoller begründeter Beitrag, der echt Neues hier in die Diskussion einbringt.

85A

Zitat von: 4498 am 05. November 2019, 19:31:16
Zebrastreifen haben grundsätzlich laut Gesetz ampelgeregelt zu sein, wovon nur in Ausnahmefällen (!) abgegangen werden kann.

Quelle?

Pez

Ein Schutzweg ohne Ampel, gilt als ungeregelter Schutzweg, der ist gekennzeichnet durch das Verkehrszeichen, ungeregelter Schutzweg, da gibt es hunderte in Wien!

coolharry

Zitat von: 4498 am 05. November 2019, 19:31:16
Wer redet von vierspurigen Straßen? Hier wurde absichtlich in einer zweispurigen Straße eine für sonstige Verwendung unbrauchbare Insel gebaut, die ein Vorbeifahren verunmöglicht, auch für den nachfolgenden Linienbus.
Der grundsätzliche Sinn einer sogenannten Busschleuse. Zumindest einer nach Wiener Definition.

Zitat von: 4498 am 05. November 2019, 19:31:16
Wodurch sind Fahrgäste gefährdet, die rechts aus dem Bus aussteigen, wenn links andere Fahrzeuge vorbeifahren?
Fahrgäste wollen eventuell ein Ziel auf der anderen Straßenseite und haben die etwas blöde angewohnt sich dann ganz eng am Bus entlang zu kuscheln, sodass man diese kaum erkennen kann, wenn man eben an genau diesem Bus vorbei fährt.
Zitat von: 4498 am 05. November 2019, 19:31:16
Was den Zebrastreifen anbelangt, der hierbei durch den Bus "abgedeckt" wird, falls aussteigende Fahrgäste gleich vor dem Bus rüber wollen: Dafür gibt es eigene Vorschriften, und Zebrastreifen haben grundsätzlich laut Gesetz ampelgeregelt zu sein, wovon nur in Ausnahmefällen (!) abgegangen werden kann. Oder eh schon abgeschwächt formuliert: Wenns zu gefährlich ist, dann eben die vom Gesetz standardmäßig verlangte Ampel. Und wer schützt überquerende Fußgänger, wenn grad für 10 Minuten kein Bus die Straße blockiert?
Den Satz möchte ich in der STVO sehen. Ich zitiere hier STVO Paragraf 2 Absatz 12: Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte ,,Zebrastreifen") gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;
Zitat von: 4498 am 05. November 2019, 19:31:16
Haltestellen haben eben nicht die Aufgabe, ein sicheres Fahrbahnüberqueren zu ermöglichen. Oder nennt mir bitte den Paragrafen, der das verlangt.
Explizit wirds nicht verlangt. Da aber für jede Haltestelle eine Behördenverhandlung vor Ort vorgeschrieben ist (Kraftfahrliniengesetz Paragraf 33 Absatz 1), wird dies wohl auch in den Entscheidungsprozess einfließen.

Und das bei einer Haltestelle Menschen eine Straße queren wollen liegt irgendwie in der Natur der Sache.

4498

Zitat von: coolharry am 12. November 2019, 11:56:37
Zitat von: 4498 am 05. November 2019, 19:31:16
Was den Zebrastreifen anbelangt, der hierbei durch den Bus "abgedeckt" wird, falls aussteigende Fahrgäste gleich vor dem Bus rüber wollen: Dafür gibt es eigene Vorschriften, und Zebrastreifen haben grundsätzlich laut Gesetz ampelgeregelt zu sein, wovon nur in Ausnahmefällen (!) abgegangen werden kann. Oder eh schon abgeschwächt formuliert: Wenns zu gefährlich ist, dann eben die vom Gesetz standardmäßig verlangte Ampel. Und wer schützt überquerende Fußgänger, wenn grad für 10 Minuten kein Bus die Straße blockiert?
Den Satz möchte ich in der STVO sehen. Ich zitiere hier STVO Paragraf 2 Absatz 12: Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte ,,Zebrastreifen") gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;
bei einer Haltestelle Menschen eine Straße queren wollen liegt irgendwie in der Natur der Sache.

Zitat von: 85A am 06. November 2019, 22:42:06
Zitat von: 4498 am 05. November 2019, 19:31:16
Zebrastreifen haben grundsätzlich laut Gesetz ampelgeregelt zu sein, wovon nur in Ausnahmefällen (!) abgegangen werden kann.

Quelle?

Ganz einfach. StVO:

§ 56. Schutzwegmarkierungen.

(1) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z 12) in entsprechender Anzahl anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.

(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherheit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu regeln.

(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genommen werden. In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinkendem gelbem Licht (§ 38 Abs. 3) oder mit dem Hinweiszeichen nach § 53 Z 2a (,,Kennzeichnung eines Schutzweges") zu kennzeichnen.

schaffnerlos

Das ist ganz klar geregelt:

Ausschließungsgründe für nicht signalgeregelte Schutzwege:
• mehr als ein Fahrstreifen pro Richtung
• im freien Streckenbereich von Schienenstraßen
• keine ausreichenden Sichtverhältnisse
• V85 Geschwindigkeit > 55 km/h